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Wie wird das Jugendangeln/Kinderangeln an den Verbandsgewässern des AVN geregelt?

Letztes mal geändert: 11. Juli 2024

Der Anglerverband Niedersachsen möchte insbesondere das Angeln bei Kindern /Jugendlichen fördern.

Dementsprechend durften und dürfen Jugendliche (Personen unter 14 Jahren ohne abgelegte Fischerprüfung) – zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung – an den Verbandsgewässern ein Fanggerät des Erlaubnisscheininhabers (i.d.R. drei Ruten) beim Ansitzangeln mit betätigen. Der waidgerechte bzw. tierschutzgerechte Umgang musste und (muss weiterhin) durch den Erlaubnisscheininhaber übernommen werden. Bisher war ein gemeinsames Angeln jedoch nur auf das Ansitzangeln beschränkt, ein gemeinsames Spinnfischen war nicht möglich.

Ab 2024 dürfen Jugendliche in Begleitung mit dem Erlaubnisscheininhaber gemeinsam Spinnfischen, wenn folgende Grundregeln eingehalten werden:

  • Der Erlaubnisscheininhaber muss volljährig sein und einen Fischereischein/eine abgelegte Fischerprüfung vorweisen können.
  • Der Jugendliche darf sich nicht von der Begleitperson entfernen.
  • Der tierschutzgerechte Umgang gefangener Fische (jeglicher Umgang mit den Fischen) muss von dem Erlaubnisscheininhaber übernommen werden.
  • Gefangene Fische (gerne auch die untermaßigen/zurückgesetzten Fische) sind unmittelbar in die Fangstatistik des Erlaubnisscheininhabers eingetragen werden.
  • Die Entnahmelimits/Baglimits des Erlaubnisscheininhabers dürfen nicht überschritten werden!
  • Es darf maximal (insgesamt) mit zwei Spinnruten geangelt werden!

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