Im Niedersächsischen Fischereigesetzes (§ 15) heißt es: „Einem Jugendlichen unter 14 Jahren darf eine Fischereierlaubnis nur zur Vorbereitung auf die Fischereiprüfung und nur zum Fischen unter Aufsicht geeigneter Personen erteilt werden.“
Im Niedersächsischen Fischereigesetzes (§ 15) heißt es: „Einem Jugendlichen unter 14 Jahren darf eine Fischereierlaubnis nur zur Vorbereitung auf die Fischereiprüfung und nur zum Fischen unter Aufsicht geeigneter Personen erteilt werden.“