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Braucht mein Angelverein einen Gewässerwart?

Letztes mal geändert: 15. Februar 2024

Dein Angelverein muss gemäß niedersächsischen Fischereigesetz über „hinreichend ausgebildete Gewässerwarte verfügen“, damit der Verein durch den Landkreis/ kreisfreie Stadt anerkannt werden kann. Geregelt ist das in § 54 des niedersächsischen Fischereigesetzes.

Im Abschnitt 5 Vereinigung von Sportfischern § 54 (1) heißt es:

“(1) Eine Vereinigung von Sportfischern ist auf Antrag durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt anzuerkennen, wenn sie
1. rechtsfähig ist und ihren Sitz in Niedersachsen hat,
2. gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts ist,
3. mindestens 30 Mitglieder hat und ihre Satzung den Beitritt jeder weiteren unbescholtenen Person zulässt,
4. ihre Mitglieder eine Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband ablegen lässt, 5. über hinreichend ausgebildete Gewässerwarte verfügt.“

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