Im Niedersächsischen Fischereigesetzes (§ 15) heißt es: „Einem Jugendlichen unter 14 Jahren darf eine Fischereierlaubnis nur zur Vorbereitung auf die Fischereiprüfung und nur zum Fischen unter Aufsicht geeigneter Personen erteilt werden.“
Konkret heißt das: Solange eine Person jünger als 14 Jahre ist, darf sie zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung angeln, aber eben nicht alleine. Ein Mindestalter für das Einstieg in das Hobby Angeln ist nicht definiert. In Niedersachsen gibt es auch keinen Jugendfischereischein. Kinder unter 14 Jahren müssen also immer in Begleitung angeln. Geeignete Aufsichtspersonen sind volljährig (Aufsichtspflicht, Strafmündigkeit gegeben), haben die Fischerprüfung abgelegt und sind in dem Besitz einer gültigen Fischereierlaubnis für das jeweilige Gewässer. Das Kind kann dann unter Aufsicht mitangeln, darf aber keine tierschutzrelevanten Handlungen durchführen. Dazu zählen das tierschutzgerechte Betäuben und Töten der Fische. Das muss von der Aufsichtsperson übernommen werden. Das Kind benötigt keinen gesonderten Fischereierlaubnisschein, wenn es eine Angel der Aufsichtsperson betreut. Darf z. B., wie an den Gewässern des Anglerverbandes Niedersachsen üblich, mit drei Ruten geangelt werden, kann eine Rute durch das Kind betreut werden, ohne dass eine zusätzliche Fischereierlaubnis erworben werden muss.
Ob und wie das Kinderangeln im Detail geregelt wird, kann von Angelverein zu Angelverein bzw. Gewässer zu Gewässer unterschiedlich sein. Frage hier am besten vorher beim zuständigen Fischereirechtsinhaber nach und schaue in die Gewässerordnung.
Aber Achtung: Wenn ein Jugendlicher z.B. schon die Fischerprüfung mit 13 Jahren bestanden hat, darf er nach der aktuellen Gesetzeslage nicht mehr angeln, auch nicht in Begleitung einer geeigneten Aufsichtsperson, da er sich nicht mehr in Vorbereitung auf die Fischerprüfung befindet! Also am besten ist es, die Fischerprüfung direkt mit 14 Jahren abzulegen und nicht wesentlich früher. Mit 14 Jahren darf dann auch alleine geangelt werden inklusive der tierschutzgerechten Versorgung des Fanges.