Die Verwendung von Setzkeschern ist in Niedersachsen nur ausnahmsweise (als Hegemaßnahme) erlaubt, eine Nutzung des Setzkeschers zum Frischhalten der Fische ist jedoch nach Niedersächsischer Gesetzgebung (siehe unten) nicht erlaubt.
Hierzu findet sich im Niedersächsisches Merkblatt zur Verwendung von Setzkeschern in der Angelfischerei des LAVES Folgendes:
“ Beim Durchführen von berechtigten Maßnahmen, („Hegefischen“) im Zusammenhang mit der Umsetzung der gesetzlichen Hegepflicht gemäß § 40 Abs. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) können ausnahmsweise den Einsatz von kurzzeitigen Lebendhälterungen rechtfertigen, jedoch nur dann, wenn die geangelten Fische als Besatz für ein anderes Gewässer verwendet werden sollen.“
Bitte beachtet unbedingt: die Verwendung von Setzkeschern ist im Vorhinein in jedem Fall mit der jeweiligen Veterinärbehörde (eine Liste der Veterinärbehörden findest Du hier) abzuklären.
Die genauen Informationen zu der rechtlichen Grundlage der zuständigen Behörde findet Ihr hier.