Über die Binnenfischereiordnung (§5) wird gesetzlich geregelt, welche Fischarten nicht als Köderfisch verwendet werden dürfen.
In der Textpassage heißt es: “(3) Es ist verboten, Fische oder Krebse der in § 2 Abs. 1 (in Niedersachsen ganzjährig geschonte Fischarten) oder § 3 Abs. 1 (Fischarten mit einem Mindestmaß) aufgeführten Arten als Köder zu verwenden.”
Die in § 2 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 1 genannten Arten sind:
- Aal
- Äsche
- Bachforelle
- Bachneunauge
- Bachschmerle
- Barbe
- Bitterling
- Edelkrebs
- Elritze
- Flussneunauge
- Groppe (Koppe/Mühlkoppe)
- Hecht
- Lachs
- Meerforelle
- Meerneunauge
- Nase
- Quappe
- Rapfen
- Regenbogenforelle
- Schlammpeitzger
- Steinbeißer
- Stör
- Wels
- Zander
Bitte beachte weiterhin, dass das Angeln mit lebendigen Köderfischen in Deutschland nicht erlaubt ist.