Skip to main content
search

Welche fischereilichen Regularien gelten am Elbe-Seitenkanal?

Letztes mal geändert: 15. Februar 2024

Folgende Vorgaben sind bei der Ausübung der Angelfischerei am Elbe-Seitenkanal verpflichtend zu beachten:

Bestimmungen: Die Fischereierlaubnis gilt nur in Verbindung mit dem Nachweis der Fischerprüfung, Personalausweis oder Fischereischein sowie – bei vergünstigten Mitgliedskarten – einem gültigen Mitgliedsausweis mit aktueller Jahresmarke des Anglerverbandes Niedersachsen oder des Angelsportverbandes Hamburg.

Kanalstrecken, die nicht beangelt werden dürfen: Liegestelle Osloß: km 9,690 – km 10,330 (rechte Uferseite), Liegestelle Weißes Moor: km 24,170 – km 24,560 (rechte Uferseite), Liegestelle und Hafen Wittingen: km 38,500 – km 38,900 (rechte Uferseite), Sportboothafen Wittingen: km 38,740 – km 38,930 (linke Uferseite), Betriebshafen Wittingen: km 38,970 – km 39,130 (linke Uferseite), Liegestelle Bodenteich: km 49,990 – km 50,740 (rechte Uferseite), Sportboothafeneinfahrt Uelzen: km 65,860 – km 65,960 (rechte Uferseite), Betriebshafeneinfahrt Uelzen: km 66,370 – km 66,690 (rechte Uferseite), Hafen Uelzen: km 70,760 – km 71,530 (linke Uferseite), Liegestelle Beversen: km 79,210 – km 79,790 (linke Uferseite), Liegestelle Wulfstorf: km 91,890 – km 92,280 (rechte Uferseite), Hafeneinfahrt Lüneburg: km 100,300 – km 100,400 (linke Uferseite), Kanalbrücke Allerkanal: km 7,000 – km 7,200 (beidseitig), Kanalbrücke Aller: km 8,350 – km 8,550 (beidseitig), Schleuse Uelzen: km 59,840 – km 61,400 (beidseitig), Kanalbrücke Wipperau: km 67,660 – km 67,760 (beidseitig), Kanalbrücke Ilmenau-Süd: km 76,080 – km 76,280 (beidseitig), Kanalbrücke Ilmenau-Nord: km 77,500 – km 77,700 (beidseitig), Hebewerk Scharnebeck: km 105,390 – km 107,100 (beidseitig)

Fangstatistik: Jeder Angeltag ist mit Datum VOR Beginn des Angelns in die Fangstatistik der Angelkarte einzutragen. Jeder entnommene Fisch ist unmittelbar nach der waidgerechten Tötung mit Datum, Art und Länge händisch (Papier-Angelkarte) oder digital (Handy-Angelkarte) in die Fangstatistik der Angelkarte einzutragen. Spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Fischereierlaubnis muss der Fang in die Fangstatistik auf www.hejfish.com oder auf https://angelkarten.av-nds.de eingetragen werden. Wurde kein Fisch entnommen, ist für den Angeltag eine entsprechende Leermeldung zu machen (nur das Datum des Angeltages eintragen, „kein Fang” auswählen). Bei nicht erfolgter Fangmeldung behält sich der AVN vor, dem Angler keine Fischereierlaubnis mehr zu erteilen.

Zugelassene Fanggeräte: 3 Ruten mit je einem Haken, davon höchstens zwei als Raubfischangeln. Bei Ausübung der Spinn- und Flugangelei darf keine weitere Rute ausgelegt werden. Mehrfachhaken (maximal 2 Drillinge pro Köderfisch/Kunstköder) dürfen nur bei der Raubfischangelei verwendet werden. Verboten sind Aalschnüre, Aalkörbe, Reusen, Senken sowie alle anderen nicht ausdrücklich zugelassenen Fanggeräte. Es ist nicht erlaubt, Angeln ohne eigene Beaufsichtigung auszulegen. Sie müssen unmittelbar mit wenigen Schritten, (auf maximal 5 m Uferlinie verteilt) erreichbar sein. Wasserfahrzeuge jeder Art (z.B. Boote, Belly-Boote etc.) sind nicht zugelassen.

Schonzeiten: Hecht 01.02. bis 15.05. │ Zander 01.03. bis 15.05. Bei allen nicht genannten Arten gelten die Bestimmungen nach § 4 der Nds. Binnenfischereiordnung. Während der Zanderschonzeit (1.3. – 15.5.) sind das Angeln mit totem Köderfisch, Fischfetzen und die Spinnangelei (Angeln mit bewegter Rute – inkl. Finessetechniken) verboten.

Schongebiet: Die Strecke beginnend an der Mündung zur Elbe bis zum Schiffshebewerk Lüneburg Scharnebeck gilt als Zanderlaichschongebiet – hier ist das Angeln mit totem Köderfisch sowie Fischfetzen und die Spinnangelei (Angeln mit bewegter Rute – inkl. Finessetechniken) erweitert vom 01.03. – 31.05. verboten.

Mindestmaße / Entnahmefenster / Maximalmaße: Karpfen 40 cm │ Quappe 35 cm │ Aal 50 cm │ Hecht 50 cm    Entnahmefenster Zander: 45 -75 cm, Maximalmaß Flussbarsch: 40 cm. Zander unter 45 cm und über 75 cm sowie Flussbarsche über 40 cm sind schonend zurückzusetzen. Zurückgesetzte Zander über 75 cm sowie Flussbarsche über 40 cm sind in die Fangstatistik einzutragen. Bei allen nicht genannten Arten gelten die Bestimmungen nach § 3 der Nds. Binnenfischereiordnung.

Entnahmebestimmungen: Je Angeltag dürfen nicht mehr als 2 maßige Zander und 5 maßige Aale entnommen werden.

Sonstiges: Das in Niedersachsen geltende Setzkescherverbot ist zu beachten! Die Verwendung von Zelten ist verboten, als Wetterschutz dürfen Schirme mit Überwürf verwendet werden.

Außerdem ist die Gewässerordnung zu beachten!

Schlagwörter:
War der Artikel hilfreich?
Zugriffe: 398
Close Menu

© Anglerverband Niedersachsen e.V.