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Welche Schonzeiten sind gesetzlich in Niedersachsen an Binnengewässern vorgeschrieben?

Letztes mal geändert: 4. Februar 2025

Die Schonzeiten werden für die verschiedenen Fischarten über die niedersächsische Binnenfischereiordnung festgelegt. Diese gesetzlichen Vorgaben sind  für jeden Gewässerbewirtschafter und auch für jede Anglerin und jeden Angler verpflichtend – sie gelten in den Binnengewässern somit als “Mindeststandard”. An niedersächsischen  Küstengewässern gelten andere Vorgaben – diese findest Du hier.

Da die Schonzeiten jedoch zum Teil für einige Arten in vielen Gewässern nicht ausreichend sind, um Fischbestände nachhaltig zu bewirtschaften oder für manche Fischarten keine gesetzlichen Schonzeiten bestehen, haben die meisten Vereine und Gewässerbewirtschafter diese Vorgaben erweitert. An den meisten Gewässern gelten also deutlich längere Schonzeiten und auch andere Mindestmaße! Insbesondere zum Schutz der Raubfischbestände gelten weiterhin in vielen Vereinen temporäre Spinnfischverbote / Verbote zur Nutzung von Köderfischen in der Raubfischschonzeit.

Bitte informiere Dich also immer im Vorhinein bei Deinem Verein bzw. dem Gewässerbewirtschafter, über die jeweiligen Regelungen für das Gewässer, an dem Du angeln gehen möchtest. In der Regel findest Du alle Informationen in der Gewässerordnung.

Gesetzlich sind folgende Schonzeiten über die Binnenfischereiordnung (ACHTUNGnur der Mindeststandard) vorgegeben:

Fischart Gesetzliche Schonzeit
Äsche (Thymallus thymallus) 01.03. – 15.05
Bachforelle (Salmo trutta f. fario) 15.10. – 15.02.
Hecht (Esox lucius) 01.02. – 15.04.
Lachs (Salmo salar)* 15.10. – 15.03.
Meerforelle (Salmo trutta)* 15.10. – 15.02.
Stör (Acipenser sturio)* 01.01. – 31.07.
Zander (Sander lucioperca) 15.03. – 30.04.
Edelkrebs (Astacus astacus) 01.11. – 30.06.

Für alle anderen Arten – die nicht ganzjährig geschont sind (s. u.), oder aber durch die Gewässerordnung des Vereins geschont werden, gibt es keine gesonderten Schonzeiten.

Folgende Fischarten sind gemäß nds. Binnenfischereiordnung ganzjährig geschont – diese darfst du zu keiner Zeit fangen:

Fischart Schutz
Bachneunauge (Lampetra planeri) ganzjährig geschont
Bachschmerle (Noemacheilus barbatulus) ganzjährig geschont
Bitterling (Rhoedus sericeus amarus) ganzjährig geschont
Elritze (Phoxinus phoxinus) ganzjährig geschont
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) ganzjährig geschont
Groppe / Koppe /Mühlkoppe (Cottus gobio) ganzjährig geschont
Lachs* (Salmo salar) ganzjährig geschont*
Meerforelle* (Salmo trutta) ganzjährig geschont*
Meerneunauge (Petromyzon marinus) ganzjährig geschont
Nase* (Chondrostoma nasus) ganzjährig geschont
Rapfen* (Aspius aspius) ganzjährig geschont*
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) ganzjährig geschont
Steinbeißer (Cobitis taenia) ganzjährig geschont
Stör* (Acipenser sturio) ganzjährig geschont*

* Diese Fischarten dürfen in Gewässern, in die sie als Besatz eingebracht worden sind, gefangen werden. Die
Gewässer sind dem Fischereikundlichen Dienst anzuzeigen.

 

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