Gemäß der aktuellen Rechtgebung hat der Wels in niedersächsischen Gewässern ein Mindestmaß von 50 cm (Nds. Binnenfischereiordnung). Gefangene Welse unter 50 cm müssen dementsprechend zurückgesetzt werden, eine Schonzeit existiert für den Wels nicht.
Da der Wels in viele – insbesondere kleine – Gewässer gelangt ist, in denen er ursprünglich nicht vorkam und mitunter einen starken Einfluss auf andere Fischarten haben kann, können Angelvereine beim LAVES (Dezernat Binnenfischerei) einen Antrag zur Entnahme auch untermaßiger Welse stellen. Der AVN hilft Euch gerne bei der Antragsstellung.