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Kinderangeln – AVN bei Ministerin Staudte

Auf Initiative des AVN und Einladung durch Ministerin Miriam Staudte erläuterte gestern eine Delegation des AVN der Ministerin unsere Position zum Thema “Angeln mit Kindern” in Niedersachsen. Zustimmung kam von Vertretern des Angelfischerverband im LFV Weser Ems, sodass beide Verbände in dieser Sache mit gleicher Stimme sprechen. Die Ministerin will nach Möglichkeiten suchen, die Empfehlungen des AVN umzusetzen.

In einem umfangreichen Papier hat das AVN-Team Argumente zusammengetragen, die das Angeln mit Kindern und für Kinder in Niedersachsen vor dem Hintergrund des Tierschutz-, des Waffen- und des Schlachtgesetzes ermöglichen sollen.
Ihr könnt es hier herunterladen.

Auch Menschen mit Behinderungen sollen die Möglichkeit erhalten, unter Aufsicht angeln gehen zu können.

Pate stand dabei das “Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz” von 2019, das Mitglieder des AVN-Teams maßgeblich mitgestaltet haben.

Zuarbeit für das AVN-Positionspapier kam auch von engagierten Anglern, die sich seit Jahren intensiv mit der Thematik auseinandersetzen. Vielen herzlichen Dank dafür!

Obschon die gelebte Praxis und die Formulierungen im Gesetz oftmals meilenweit auseinanderliegen, ist es dem Verband und den vielen ehrenamtlich in der Jugendarbeit Tätigen ein wichtiges Anliegen, Angelevents mit Kindern in einem rechtlich sicheren Rahmen durchführen zu können.
Damit die Betreuer ohne Bedenken und der Angst vor möglichen Anzeigen wegen einer Ordnungswidrigkeit Angelangebote für Kinder in Niedersachsen machen können.

Im Niedersächsischen Fischereigesetz (NdsFischG) §15 heißt es noch in der Fassung von 1978:
Einem Jugendlichen unter 14 Jahren darf eine Fischereierlaubnis nur zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung und nur zum Fischen zbrer Aufsicht geeigneter Personen erteilt werden.

Im “Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz”, das von Mitarbeitern des AVN maßgeblich mitgestaltet wurde und 2019 in Kraft trat, heißt es unter §9:
” (1)…
(2) Personen, die noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen die Fischerei mit einer Handangel auch ohne Fischereischein unter Aufsicht einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben.

(3) Personen, die auf Grund einer Behinderung nicht in der Lage sind eine Angelprüfung abzulegen, sind mit Genehmigung der zuständigen Behörde berechtigt, in Begleitung einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder eines volljährigen Fischereischeininhabers die Fischerei mit einer Handangel auszuüben.

Auf Vorschlag des Ministeriums könnte ein Erlass dafür sorgen, eine ähnliche Regelung bereits einzuführen, bis das Fischereigesetz entsprechend geändert würde. Ob und wie schnell sich so etwas umsetzen lässt, muss noch geprüft werden.

Der Ministerin und den Fischereireferenten sind wir außerordentlich dankbar für den offenen Dialog und die konstruktive Suche nach Lösungen für ein rechtssicheres Angeln mit Kindern in Niedersachsen.

Wir halten euch auf dem Laufenden.